Satzung

Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler BBK Bezirksverband Bergisch Land e. V.

SATZUNG vom 11. Juni 2011

§ 1 Name, Rechtsstand, Gebiet und Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen: Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler BBK Bezirksverband Bergisch Land e.V. und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen.
1.2 Er ist Mitglied des Bundesverbandes bildender Künstlerinnen und Künstler Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.
1.3 Gerichtsstand ist Wuppertal.
1.4 Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben
Der BBK Bergisch Land e.V. bezweckt

2.1 die Vertretung der Aufgaben der kulturpolitischen und beruflichen Interessen sowie der sozialen, rechtlichen und wirtschaftlichen Belange der bildenden Künstlerinnen/Künstler im Bergischen Land gegenüber Staat und Gesellschaft

2.2 die Verbesserung der Einkommens- und Arbeitsbedingungen der bildenden Künstlerinnen/Künstler

2.3 die Ausbildung und Entwicklung des künstlerischen Nachwuchses zu fördern

2.4 für die Urheberrechte der bildenden Künstlerinnen und Künstler und für den Schutz vor unlauterem Wettbewerb einzutreten

2.5 die rechtliche Stellung der bildenden Künstlerinnen und Künstler durch den Ausbau des Berufsrechts zu sichern.

2.6 Der Zweck des BBK Bergisch Land ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

2.7 Der BBK Bergisch Land hat sich jeder Festlegung auf eine bestimmte Kunstrichtung zu enthalten und ist parteipolitisch unabhängig.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Jedes Mitglied des Vereins ist gleichzeitig Mitglied des BBK- Landesverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. und über diesen Mitglied des Bundesverbandes bildender Künstlerinnen und Künstler Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.
3.2 Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand. 
Aufgenommen wird, wer
a) ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Fach Bildende Kunst an einer 
 deutschen Kunsthochschule oder einer vergleichbaren ausländischen Institution nachweist;
aufgenommen werden kann, wer
b) eine professionelle Ausstellungs- oder Publikationstätigkeit oder 
 eine qualifizierte künstlerische Praxis nachweisen kann;

aufgenommen wird, wer
bereits Mitglied in einem Bezirks- oder Landesverband des BBK ist und die Bedingung von a) und oder b) erfüllt.
3.3 Die Mitgliedschaft ist nicht auf einen bestimmten Status innerhalb des Berufs beschränkt. Vom Verein werden jedoch keine Interessen privaten Unternehmertums vertreten, welche auf Lohnabhängigkeit anderer beruhen.
3.4 Über die Aufnahme beschließt eine auf der Jahreshauptversammlung jeweils neu zu wählende Aufnahmekommission, der mindestens drei Mitglieder angehören müssen. Die Kommission trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Der Antragsstellende hat das Recht, von dieser gehört zu werden. Im Falle einer Ablehnung hat der Antragssteller das Recht, den Antrag nach 12 Monaten zu wiederholen. Die Kommission informiert den Vorstand über das Ergebnis des Antragsverfahrens.
3.5 Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen oder Körperschaften, welche die Sache des Verbandes unterstützen, zu fördernden Mitgliedern ernennen.

§ 4 Austritt und Ausschluss

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
    a)  Die Austrittserklärung erfolgt in schriftlicher Form an den Vorstand. Für das Kalenderjahr, in welchem sie erfolgt, ist der Jahresbeitrag ungekürzt zu entrichten.
    b)  Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, das gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt, sich verbandsschädigend verhält oder seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachgekommen ist.

Das betreffende Mitglied kann innerhalb von 4 Wochen gegen den Ausschluss Widerspruch einlegen. Dieser muss auf der nächsten Jahreshauptversammlung behandelt werden. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

§ 5 Beitrags- und Vereinsjahr

Die Mitgliedschaft im BBK Bergisch Land ist an die Zahlung eines Mitgliedsbeitrages gebunden, dessen Höhe und Zahlungsweise durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von mindestens einem Jahr festgelegt wird. Die Zahlung erfolgt innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
       1. Die Mitgliederversammlung
       2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

1  Die Mitgliederversammlung ist das oberste, beschließende Organ des Vereins.
2  Die Mitgliederversammlung beschließt über die 
   a) Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer
   b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes sowie des Berichtes der 
 Kassenprüfer,
   c) Entlastung des Vorstandes,
   d) Festlegung des Jahresbeitrages,
   e) Beschlussfassung über die allgemeinen Richtlinien und Genehmigung des 
 Arbeitsprogramms sowie des Haushaltsplanes,
   f) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 4b),
   g) Delegation von Ämtern und Vertretungen des Vereins in allen Gremien außerhalb 
 des Vereins,
   h) Satzungsänderungen
3  Die Mitgliederversammlung (als Jahreshauptversammlung) tritt jährlich zusammen und wird in Textform und unter Beifügung der Tagesordnung von den Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen vor dem Versammlungstermin einberufen. Sie tritt innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres zusammen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Absendung des Einladungsschreibens. 
Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
4  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von den Vorsitzenden jederzeit einberufen werden, wenn die Interessen des Vereins es erfordern. Sie muss innerhalb von 14 Tagen in Textform einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel aller Mitglieder oder ein Drittel aller Vorstandsmitglieder ihre Einberufung unter Vorlage der Tagesordnung beantragen.

5  Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der zur Beratung anstehende Beschlussantrag als abgelehnt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Auf Satzungsänderungen muss in der Einladung hingewiesen werden.
6  Die Mitgliederversammlung wählt jeweils zu ihrem Beginn den Protokollführer und den Versammlungsleiter.
7  Eine Stimmübertragung durch Vollmacht ist unzulässig.
8  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied unterschriftlich bestätigt.
9  Für wichtige, den Verein betreffende Fragen, können Arbeitsgruppen gebildet werden.

§ 8 Vorstand

1 Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden und weiteren, mindestens zwei, Beisitzern.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den beiden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
Im Innenverhältnis sind die Vorsitzenden den übrigen Vorstandsmitgliedern gleich gestellt. 
Der Vorstand arbeitet nach dem Kollegialprinzip und kann sich seine Geschäftsordnung selbst geben. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
2  Die beiden Vorsitzenden werden für die Dauer von zwei Geschäftsjahren, die weiteren Vorstandsmitglieder für ein Jahr gewählt.
3  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist, darunter ein nach § 26 BGB vertretungsberechtigtes Mitglied. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der zur Beratung anstehende Tagesordnungspunkt als abgelehnt, er kann jedoch auf einer späteren Vorstandssitzung erneut zur Abstimmung gebracht werden.
4  Eine Vorstandssitzung muss von den Vorsitzenden einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dies beantragen.
Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Seine Sitzungen werden von einem der Vorsitzenden einberufen und geleitet.
5  Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen, die von einem Vorsitzenden unterzeichnet werden. Die Protokolle der Vorstandssitzungen müssen den Mitgliedern auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden.

§ 9 Auflösung

Die Auflösung des BBK Bergisch Land e.V. kann nur erfolgen, wenn allen Mitgliedern mittels Rundschreiben die Auflösungsgründe bekannt gegeben wurden. Über die Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung. Der Verein ist aufgelöst, wenn mindestens drei Viertel der erschienenen  Mitglieder zustimmen.
Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverbandes bildender Künstlerinnen und Künstler Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.


➤ zurück